Stromnetz
Wie in der Stromentgeltverordnung vorgesehen, setzt sich der Netznutzungspreis aus mehreren Bestandteilen zusammen. Im Einzelnen sind folgende Dienstleistungen bzw. Abgaben zu bezahlen:
• Nutzung der Netzinfrastruktur (z. B. Leitungen, Transformatoren, Schaltanlagen), Erbringung von Systemdienstleistungen (z. B. Frequenzhaltung, Spannungshaltung, Betriebsführung) zur Gewährleistung eines zuverlässigen und sicheren Netzbetriebes, Deckung der beim Stromtransport auftretenden Verluste,
• an die Stadt Brandenburg an der Havel abzuführende Konzessionsabgabe,
• Mehrkosten nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG),
• Blindstromverbrauch bei leistungsgemessenen Kunden.
Der Niedertarif (NT) gilt in folgenden Zeiten:
Montag bis Freitag 22:00 – 06:00 Uhr
Samstag 13:00 – 06:00 Uhr
Sonntag 00:00 – 24:00 Uhr
an Feiertagen im Bundesland Brandenburg
Der Hochtarif (HT) gilt in folgenden Zeiten:
Montag bis Freitag 06:00 – 22:00 Uhr
Samstag 06:00 – 13:00 Uhr
Mitteilung über selbstverbrauchte Strommengen i. S. d. § 26 KWKG 2016
Folgende Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages:
Die hier veröffentlichten Vertragstexte einschließlich der AGB und der weiteren Anlagen dürfen ausschließlich für Vertragsschlüsse mit den Stadtwerken Brandenburg an der Havel verwendet werden. Jede andere Verwendung – auch in Auszügen oder Teilen – ist verboten.
Voraussichtliche Netzentgelte der StWB Stadtwerke Brandenburg an der Havel GmbH & Co. KG (StWB) ab dem 1. Januar 2026:
Wir weisen darauf hin, dass aufgrund der derzeit noch nicht vollständig vorliegenden Kalkulationsgrundlage von einer Veröffentlichung endgültiger Netzentgelte für das Jahr 2026 nach § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG abgesehen werden musste. Stattdessen erfolgt zum 15.10.2025 eine Veröffentlichung unserer vorläufigen Netzentgelte nach § 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG.
Die verbindlichen Netzentgelte für das Jahr 2026 können von den vorläufigen Netzentgelten abweichen. Hintergrund für die derzeit bestehenden Unsicherheiten bei der Ermittlung der (vorläufigen) Netzentgelte sind insbesondere noch ausstehende behördliche Entscheidungen zur Bestimmung der Erlösobergrenze.
Die tatsächlichen ab dem 1. Januar 2026 geltenden Netzentgelte wird StWB rechtzeitig vor dem 1. Januar 2026 an dieser Stelle veröffentlichen.
Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG)
Historische Netznutzungsentgelte
Kommunikationsdaten und Zertifikat für die Verschlüsselung und Signierung unserer EDIFACT-Nachrichten:
Die StWB Stadtwerke Brandenburg an der Havel GmbH & Co. KG bietet allen Netznutzern für ihr Netzgebiet eine Vereinbarung zur Verwendung eines anderen Datenformats sowie zur Anpassung einzelner Prozessschritte nach Tenor 5 der Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur vom 11.07.2006 (BK6-06-009 – GPKE) – Abrechnungsmodell zur gemeinsamen Nutzung eines integrierten IT-Systems – an.
Allen Netznutzern wird auf Nachfrage ein ausformuliertes Angebot über den Abschluss einer solchen Vereinbarung vorgelegt, das ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann.
Veröffentlichungspflichten gemäß EEG
Ein nachgelagertes Netz ist nicht vorhanden.
EEG-Anlagenstammdaten:
Die in der 50Hertz Transmission-Regelzone installierten EEG-Anlagen der StWB Stadtwerke Brandenburg an der Havel GmbH & Co. KG finden Sie hier. Sie haben die Möglichkeit, sich Anlagen, die eine Förderung nach dem EEG
erhalten, sortiert nach Netzbetreibern, Energieträgern (Wasserkraft-, Gas-, Biomasse-, Geothermie-, Wind- und Solaranlagen), Spannungsebene, Bundesland und Inbetriebnahmejahr anzeigen zulassen.
§ 23c Abs. 3 Nr. 1-6 EnWG
Jahreshöchstlast pro Netz- und Umspannungsebene sowie den Lastverlauf als viertelstündige Leistungsmessung, die Netzverluste, die Summenlast der nicht leistungsgemessenen Kunden und die Summenlast der Netzverluste, die Restlastkurve
der Lastprofilkunden, die Höchstentnahmelast und der Bezug aus der vorgelagerten Netzebene und die Summe aller Einspeisungen pro Spannungsebene und im zeitlichen Verlauf
StromNEV § 10 (2)
Höhe der Durchschnittsverluste je Netz- und Umspannebene und durchschnittliche Beschaffungskosten in ct/kWh des Vorjahres:
StromNEV § 19
StromNEV § 27 (1)
Netzentgelte, inkl. individuelle Netzentgelte, sofern mit einzelnen Kunden vereinbart:
EnWG § 23c (1)
Veröffentlichung von Strukturdaten Strom
NAV-E § 4 (2)
Allgemeine Bedingungen für Netzanschluss und Anschlussnutzung:
NAV-E § 4 (3)
Änderungen der ergänzenden Bedingungen und Kostenerstattungsregelungen für Netzanschluss und Anschlussnutzung:
StromNZV Lastprofile § 12
Die normierten analytischen Lastprofile ergeben sich beim erweiterten analytischen Verfahren aus den Ganglinien einer Kundengruppe (unter Berücksichtigung der Zerlegungsfaktoren / zur Bestimmung der Zerlegungsfaktoren verweisen
wir auf die synthetischen Standardlastprofile des Verbands der Elektrizitätswirtschaft e.V. [VDEW] ) und der dazugehörigen Summe der Jahresverbrauchsprognosewerte aller Kunden dieser Kundengruppe. Die Jahresverbrauchsprognosewerte
der Kunden werden im Rahmen der GPKE ausgetauscht. Dabei wird jeweils die Ganglinie einer Kundengruppe (¼-h-scharf) durch die Summe der Jahresverbrauchsprognosewerte aller Kunden dieser Kundengruppe geteilt.
Feststellung des gesetzlichen Grundversorgers Strom durch den Netzbetreiber StWB Stadtwerke Brandenburg an der Havel GmbH & Co. KG (Marktrolle Netzbetrieb)
Grundversorger ist gemäß § 36 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz jeweils das Versorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Netzbetreiber sind ausgehend davon verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli (Stichtag) den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen und dies im Internet zu veröffentlichen. Für das Stromnetzgebiet der Stadt Brandenburg an der Havel (Konzessionsgebiet gemäß Strom-Konzessionsvertrag zum Stichtag) gilt demnach für die Feststellung des Strom-Grundversorgers:
Grundversorger Strom für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2024 (ermittelt zum Stichtag 1. Juli 2021): Stadtwerke Brandenburg an der Havel GmbH & Co. KG (Marktrolle Vertrieb)
Grundversorger Strom für den Zeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2027 (ermittelt zum Stichtag 1. Juli 2024): Stadtwerke Brandenburg an der Havel GmbH & Co. KG (Marktrolle Vertrieb)
Die zuständige Energieaufsichtsbehörde des Landes Brandenburg (Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie – MWAE) wurde jeweils über die Feststellung informiert.
Folgende Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages:
Grundzuständiger Messstellenbetrieb nach MSBG
Der Netzbetrieb der StWB Stadtwerke Brandenburg an der Havel GmbH & Co. KG veröffentlicht in seinem Preisblatt für den grundzuständigen Messstellenbetrieb die Preise für moderne Messseinrichtungen (mME), intelligente Messsysteme (iMSys) und Zusatzleistungen.
Haben sie noch weitere Fragen zu Messstellen? Dann besuchen Sie unser FAQ.
Mit dem Steuerbarkeitscheck erfüllen wir die Anforderungen aus § 12 Absatz 2b des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Ziel dieser Maßnahme ist es, die technische Umsetzbarkeit einer netzdienlichen Steuerung von Erzeugungs- und Speicheranlagen zu überprüfen. Diese Prüfung bildet eine wesentliche Grundlage für eine sichere und effiziente Netzführung im Rahmen von Redispatch 2.0.
In diesem Bereich finden Sie alle relevanten Informationen zu den von uns durchgeführten Steuerbarkeitschecks sowie weiterführende Hinweise zum Ablauf und den technischen Anforderungen.
Der Steuerbarkeitscheck stellt einen essenziellen Bestandteil für die sichere Netzführung im Rahmen des Redispatch 2.0 dar. Hintergrund ist, dass viele Erzeugungsanlagen – insbesondere solche mit fester Einspeisevergütung – nicht auf marktbasierte Preissignale reagieren. Sie speisen selbst bei negativen Strompreisen weiter ein. Dieses Verhalten kann bei hoher Einspeisung, wie sie insbesondere an sonnigen Tagen auftritt, das Stromnetz erheblich belasten. Vor dem Hintergrund des geplanten, deutlichen Ausbaus der Photovoltaik ergibt sich ein akuter Handlungsbedarf zur Gewährleistung der Netzsicherheit.
Die gesetzlichen Neuregelungen in § 12 Abs. 2a–2h EnWG zielen darauf ab, eine bundesweit einheitliche technische Steuerbarkeit von Erzeugungs- und Speicheranlagen sicherzustellen. Der Steuerbarkeitscheck versetzt Netzbetreiber in die Lage, die Steuerfähigkeit angeschlossener Anlagen systematisch zu erfassen und gezielt Maßnahmen zur Optimierung der Steuerbarkeit einzuleiten, wo dies erforderlich ist.
Die rechtliche Grundlage für den Steuerbarkeitscheck bildet § 12 Abs. 2a bis 2h des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung temporärer Erzeugungsüberschüsse (BGBl. 2025 I Nr. 51 vom 24.02.2025). Ziel dieser Regelung ist es, die technische Steuerbarkeit von Erzeugungs- und Speicheranlagen flächendeckend sicherzustellen und damit einen entscheidenden Beitrag zur Stabilität des Stromnetzes im Rahmen des Redispatch 2.0 zu leisten.
Am 25.04.2025 haben die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber einheitliche Leitlinien zum Steuerbarkeitscheck auf ihrer gemeinsamen Plattform NETZTRANSPARENZ.DE veröffentlicht. Diese Leitlinien definieren die maßgeblichen Rahmenbedingungen für die Durchführung des jährlichen Steuerbarkeitschecks. Sie enthalten Vorgaben zum Ablauf der Tests und Prüfprozesse sowie zur standardisierten Erhebung, Aufbereitung und Übermittlung der relevanten Anlagendaten.
Ab dem Jahr 2025 sind alle Netzbetreiber verpflichtet, jährlich sämtliche an ihr Netz angeschlossenen und fernsteuerbaren Erzeugungs- und Speicheranlagen auf ihre Steuerbarkeit und Sichtbarkeit zu überprüfen. Der Steuerbarkeitscheck beginnt im Jahr 2025 für alle Anlagen mit einer Nennleistung ab 100 Kilowatt (kW). Ab dem 1. Januar 2026 wird der Anwendungsbereich erweitert: Dann sind auch fernsteuerbare Anlagen unter 100 kW Nennleistung gemäß § 9 EEG verpflichtend in den jährlichen Steuerbarkeitscheck einzubeziehen.
Anlagen, die im laufenden Jahr bereits erfolgreich an einer Redispatch-Maßnahme gemäß § 13a EnWG teilgenommen haben, sind vom Steuerbarkeitscheck desselben Jahres befreit. Gleiches gilt für Neuanlagen, die erst ab dem 1. Mai eines Kalenderjahres in Betrieb genommen wurden – sie müssen im Jahr der Inbetriebnahme nicht geprüft werden.
Die Durchführung der Tests erfolgt grundsätzlich ohne Anspruch auf Entschädigung – es sei denn, die Testmaßnahme ist integraler Bestandteil einer im Rahmen des Redispatch 2.0 ohnehin durchzuführenden netzbezogenen Anpassung.
Eine vorherige Ankündigung des Steuerbarkeitschecks findet nicht statt. Die Informationen zu den durchgeführten Tests werden nachträglich auf dieser Seite bereitgestellt.
Unabhängig von der eingesetzten Steuerungstechnologie und den lokalen Testbedingungen wird der Steuerbarkeitscheck so kurz wie möglich gehalten, um Markteingriffe zu minimieren und potenzielle finanzielle Einbußen für Marktteilnehmer zu begrenzen. Gleichzeitig muss die Testdauer ausreichend sein, um eine nachvollziehbare Reaktion der Anlage sicher zu erfassen. Die maximale Dauer des Tests je Einzelanlage sollte 60 Minuten nicht überschreiten.
Betreiber von Erzeugungs- oder Speicheranlagen sind gesetzlich verpflichtet, sicherzustellen, dass ihre Anlagen sowohl steuerbar als auch im Netz sichtbar sind. Diese Verpflichtungen ergeben sich nicht nur aus § 12 Abs. 2a ff. EnWG, sondern auch aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), insbesondere aus § 9 EEG. Dieser fordert eine technische Ausstattung zur Fernsteuerbarkeit der Anlage sowie zur Übermittlung der Ist-Einspeisung an den Netzbetreiber. Im Rahmen des Steuerbarkeitschecks wird geprüft, ob die Anlagen diesen gesetzlichen Anforderungen entsprechen und ordnungsgemäß auf Steuerbefehle reagieren.
Bei Verstößen gegen diese Vorgaben sehen § 52 und § 52a EEG konkrete Sanktionen vor: Gemäß § 52 EEG ist für jeden Kalendermonat, in dem ein Verstoß besteht oder fortdauert, eine Zahlung in Höhe von 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung an den Netzbetreiber zu leisten – auch rückwirkend für vergangene Zeiträume, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Darüber hinaus kann der Netzbetreiber gemäß § 52a EEG Anlagen vom Netz trennen, wenn diese dauerhaft nicht steuerbar sind oder nicht auf Steuerbefehle reagieren. Für Anlagenbetreiber können solche Pflichtverletzungen erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen – bis hin zum vollständigen Verlust der Vergütungsansprüche und dem Ausschluss vom Netzbetrieb.
Um sicherzustellen, dass Ihre Erzeugungsanlage den Anforderungen an die Fernsteuerbarkeit nach § 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) entspricht und im Rahmen des Steuerbarkeitschecks korrekt reagiert, empfiehlt sich eine eigenständige Funktionsprüfung. Diese kann dazu beitragen, mögliche technische Störungen frühzeitig zu erkennen und zu beheben.
Die Art der Prüfung richtet sich nach der bei Ihnen eingesetzten Steuerungstechnik:
1. Funk-Rundsteuerempfänger (FRE)
· Empfangsprüfung: Stellen Sie sicher, dass die Antenne des FRE frei steht und einwandfreien Empfang hat.
· Statusanzeige: Viele Geräte (z. B. von Prolan) signalisieren Betriebsbereitschaft durch eine grün blinkende LED im regelmäßigen 2-Sekunden-Takt.
· Fehlfunktionen: Ein Ausbleiben oder unregelmäßiges Blinken der LED kann auf eine Störung hinweisen. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Elektrofachbetrieb.
2. Fernwirktechnik (Master-Slave-System)
· Hinweis zur Eigentumslage: Der Master-Schrank befindet sich im Eigentum des Netzbetreibers und ist verplombt – er darf nicht geöffnet werden.
· Prüfung des Slave-Schranks: Dieser ist unverplombt und gehört Ihnen als Anlagenbetreiber. Kontrollieren Sie:
o Stromversorgung,
o sichtbare Schäden (z. B. durch Tierbiss),
o lose Verbindungen,
o auffällige LED-Signale, insbesondere rote Blinkmuster.
· Hilfestellung bei Unsicherheiten: Ziehen Sie bei Bedarf das Handbuch oder die Website des Herstellers zurate. Viele Dienstleister bieten zudem Ferndiagnosen an.
Erweiterte technische Prüfung durch Fachpersonal
Für eine tiefergehende Analyse durch eine Elektrofachkraft sollten insbesondere folgende Aspekte überprüft werden:
· Kommunikation zwischen Slave und Master
o Kontrolle der IEC-101-Schnittstelle (z. B. RS-485),
o Prüfung der Link- und CASDU-Adressen gemäß der vom Netzbetreiber bereitgestellten Datenpunktliste.
· Übermittlung von Statusmeldungen und Messwerten
o Verifikation der fehlerfreien Datenübertragung,
o Ausschluss eingefrorener oder fehlerhafter Messwerte.
· Signalübertragung zur Erzeugungseinheit
o Durchgängige Prüfung aller Komponenten der Befehlskette, z. B. Schnittstellenkonverter, Datenlogger, Wechselrichter und Kommunikationsverbindungen.