Seit 2021 wird auf Erdgas, Fernwärme und Heizöl die CO2-Abgabe erhoben. Bislang wurden diese Kosten von den Mietern getragen. Seit Januar 2023 ist das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (kurz CO2KostAufG) in Kraft. Es sieht vor, dass sich die Vermieter – abhängig von der Wohnungsgröße – an den Kosten beteiligen müssen. Das Gesetz soll nicht nur Mieter entlasten, sondern Vermietern einen Anreiz bieten, in die energetische Sanierung der Wohngebäude zu investieren.

Mieter, die zu Heizzwecken direkt Erdgas beziehen (z. B. für eine Gastherme), haben entsprechend § 6 Absatz 2 bzw. § 8 Absatz 2 des CO2KostAufG für einen Teil des CO2-Preises einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Vermieter.

Das Gesetz gilt nur für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanschlüsse (z. B. Gasheizungen, Ölheizungen, Kohleheizungen, Fernwärmeheizungen). Strombetriebene Heizungen, wie z.B. Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen, sind vom CO2KostAufG nicht erfasst. In diesem Fall werden die Kosten nicht aufgeteilt.

Die CO2 -Kostenaufteilung liegt in der Verantwortung des Vermieters (bei Zentralheizung) oder des Mieters (bei Gas-Etagenheizung) und ist nicht Aufgabe des Versorgers.

Die erforderlichen Informationen für die CO2-Kostenaufteilung finden Sie auf Ihrer Gasrechnung und auf unserer Webseite. Dort finden Sie auch den Kostenaufteilungsrechner der Bundesregierung:

⁣co2-kostenaufteilungsgesetz_gas – Stadtwerke Brandenburg (stwb.de)

Mehr Informationen und den Kostenaufteilungsrechner der Bundesregierung für Fern- und Nahwärme finden Sie hier: co2-kostenaufteilungsgesetz_waerme – Stadtwerke Brandenburg (stwb.de)

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