Netzanschluss Strom

Netzanschluss Strom


Hausanschluss

Bei der Beantragung eines Hausanschlusses unterscheiden wir zwischen Neuanschluss, Leistungsänderung, Zusammenlegung und Demontage.

  • Neuanschluss: Bitte reichen Sie die Formulare 1 und 1.2 ein. Zudem benötigen wir Kopien Ihres Lageplans und Grundbuchauszugs.
  • Leistungsänderung am Hausanschluss: Hierzu ist ausschließlich das Formular 1.2 erforderlich.

Bitte beachten Sie, dass für jede Art von Anschlussantrag die korrekten Dokumente vollständig ausgefüllt vorliegen müssen.

Folgende Unterlagen werden benötigt:

Hausanschluss bis 100 A= 69 kW
Hausanschluss bis 250 A= 164 kW

Lageplan

Hausanschluss bis 400 Dauerstrom 355A = 264 kW

Lageplan

Zusätzliche Unterlagen zur Unterstützung:

Darstellung Messkonzepte

Stellungnahme zum Einbau intelligenter Messsysteme (iMSys)

Der Einbau erfolgt gemäß den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG)

Technische Anschlussbedingungen Niederspannung

Die Netzzugangsdaten sind den „Technischen Anschlussbedingungen in Niederspannung Nord“ (TAB) Ausgabe 2019 bzw. den „Technischen Anschlussbedingungen Mittelspannung“ (TAB) Ausgabe 2008 sowie den „Ergänzenden Bestimmungen zu den TAB Mittelspannung“ zu entnehmen.

Errichtung /Änderung eines Netzanschlusses in Mittelspannung

Bei Interesse an der Errichtung bzw. Änderung eines Netzanschlusses in Mittelspannung bitten wir Sie, sich direkt an uns zu wenden, da hierfür ein individueller Vertrag vorbereitet werden muss.

Die von dem Europäischen Parlament und des Rates am 7. Februar 2024 veröffentlichte Verordnung 2024/573 über fluorierte Treibhausgase (zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014), ist mit Wirkung zum 11. März 2024 in Kraft getreten.

Demnach wird die Inbetriebnahme von Fluorid-gasisolierten Schaltanlagen ab dem 01.01.2026 bis einschließlich 24 kV und ab 01.01.2030 mit einer Netzspannung bis einschließlich 52 kV untersagt.

Bis zum 31.12.2034 gilt ein Bestandsschutz, ab dem 01.01.2035 ist die Verwendung von SF6 auch für Wartung und Instandhaltung verboten.

Für zukünftige Anschlussbegehren von Anlagen, die eine Einbindung in das Versorgungsnetz der Stadtwerke Brandenburg mittels Kunden-Trafostation bedürfen, ist dies in Ihrer Planung zu berücksichtigen.

Vertragsbedingungen Netzanschluss / Anschlussnutzung Mittelspannung (Stand 06/2019)

Die hier im Downloadordner veröffentlichten Vertragstexte einschließlich der AGB und der weiteren Anlagen dürfen ausschließlich für Vertragsschlüsse mit den Stadtwerken Brandenburg an der Havel verwendet werden. Jede andere Verwendung – auch in Auszügen oder Teilen – ist verboten.

Vertragsbedingungen Netzanschluss/ Anschlussnutzung Niederspannung

Es gelten die gesetzlichen Regelungen der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) in der jeweils gültigen Fassung. Diese finden Sie hier.

Erdarbeiten in Eigenleistung

Es ist möglich die Schachtarbeiten zur Herstellung Ihres Hausanschlusses auf dem eigenen Grundstück, d. h. außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes, selbst oder im eigenen Auftrag durchzuführen. Voraussetzung ist der Abschluss eines Eigenleistungsvertrages.

Für die Ausführung der Eigenleistungen sind die im Merkblatt beschriebenen Bedingungen einzuhalten und Sie erhalten dafür einen Preisnachlass gemäß den Ergänzenden Bedingungen der StWB zur NAV Ziff. 3.1.3..

Netzanschlusskosten


Netzanschlusskosten

Einen Überblick über die Preise für Strom-Netzanschlüsse in unserem Versorgungs-/Netzgebiet finden Sie hier:

Die StWB Stadtwerke Brandenburg an der Havel GmbH & Co. KG (StWB) – Bereich Netze – geben bekannt:

1. Anpassung von Anschlussverträgen

Zum 08.11.2006 ist die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV, BGBl. I 2006, S. 2477 vom 01.11.2006) in Kraft getreten. Die NAV hat unmittelbaren Einfluss auf die mit StWB abgeschlossenen Netzanschlussverträge mit in Niederspannung an unser Versorgungsnetz angeschlossenen Anschlussnehmern. Nach § 29 Abs. 1 NAV in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist StWB berechtigt, gegenüber diesen Anschlussnehmern einheitlich die Anpassung bestehender Netzanschlussverträge (basierend auf der AVBEltV) zu verlangen, sofern der Netzanschlussvertrag vor dem 13.07.2005 mit StWB abgeschlossen wurde. Von diesem Verlangen macht StWB hiermit Gebrauch. Die Anpassung aller betroffenen Netzanschlussverträge an die neuen Vorgaben der NAV erfolgt mit Wirkung ab dem 25.06.2007. Für Netzanschlussverträge, die nach dem 12.07.2005 abgeschlossen wurden, gilt die NAV unmittelbar; eine Anpassung ist nicht erforderlich.


2. Veröffentlichung der Ergänzenden Bedingungen zur Niederspannungsanschlussverordnung

Mit Wirkung zum 1. Februar 2017 treten die Ergänzenden Bedingungen zur Niederspannungsanschlussverordnung in Kraft:

Baukostenzuschuss

Alle wichtigen Informationen zur Ermittlung des Baukostenzuschusses (BKZ) haben wir Ihnen hier zusammengestellt:

Die StWB erhebt auch bei netzgekoppelten Graustromspeichern (Batteriespeicheranlagen) außerhalb der Niederspannung weiterhin einen Baukostenzuschuss gemäß dem Positionspapier der Bundesnetzagentur („BNetzA“) nach dem Leistungspreismodell. Die BNetzA hat die Zulässigkeit der BKZ-Erhebung für einen solchen Fall in ihrem Beschluss vom 6. Dezember 2022 bestätigt. Denn auch bei „netzgekoppelten“ Stromspeichern sei es sinnvoll, über einen an die nachgefragte Anschlussleistung anknüpfenden Baukostenzuschuss eine Steuerung des Nachfrageverhaltens anzustreben. Dieser Auffassung folgt auch die StWB.

Dieser Auffassung ist das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 20.12.2023) nicht gefolgt; die Sachlage ist streitig. Es bleibt die höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dieser Frage abzuwarten.

Bis dahin wird seitens StWB der BKZ für Batteriespeicheranlagen weiterhin nach dem jeweils aktuellen Preisblatt berechnet mit der Maßgabe, dass nach Vorliegen der BGH-Entscheidung und einer ggf. erforderlichen (Neu-)Festlegung der BNetzA der BKZ für Batteriespeicher gesondert kalkuliert und dieser sodann nachberechnet bzw. im Falle der Überzahlung entsprechend erstattet wird.



Elektromobilität / Ladeinfrastruktur


Elektromobilität /Ladeinfrastruktur

Hinweise für den Anschluss von Ladeinfrastruktur:

Für den Anschluss von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge sind grundsätzlich die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) einzuhalten. Die Technischen Anschlussbedingungen fordern u. a., dass eine maximale Unsymmetrie von 4,6 kVA für einphasige und dreiphasige Ladeeinrichtungen eingehalten werden muss.

Bei der Anmeldung von Ladeinfrastruktur wird unterschieden zwischen einer Information (Anmeldepflicht) und einer Anmelde- und Zustimmungspflicht, bei der der Netzbetreiber eine Genehmigung für den Anschluss erteilen muss.

< 12 kVA – Anmeldepflicht
> 12 kVA – Anmelde- und Zustimmungspflicht

Zur Inbetriebnahme von zustimmungspflichtigen der Ladesäulen sind das Anmelde- und Inbetriebsetzungsformular (in „Download“ verschieben) sowie das Datenblatt Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (in „Download“ verschieben) auszufüllen.


Wallbox
Wallbox 22 kW

Die Installation einer Wallbox bis 22 kW ist ausschließlich meldepflichtig. Bitte reichen Sie die Netzanschlussmeldung über Ihr Installationsunternehmen bei uns ein.

Ladesäule
Ladesäule >22kW

Für die Installation einer Ladesäule mit mehr als 22 kW ist eine Antragstellung durch ein Installationsunternehmen erforderlich. Zusätzlich benötigen wir einen Lageplan sowie eine Eigentümervollmacht.

Installateurverzeichnis


Installateurverzeichnis

Eine Elektro-Hausinstallation darf nur von zugelassenen und im Installateurverzeichnis eingetragenen Installationsunternehmen ausgeführt werden. Mit den Zulassungen und Eintragungen im Installateurverzeichnis für das Netzgebiet der StWB Stadtwerke Brandenburg an der Havel GmbH & Co. KG ist die E.DIS AG beauftragt. Sie finden die entsprechenden Installateure unter www.e-dis.de

Netzeinspeisung


Photovoltaik


Balkonkraftwerk / steckerfertige Solaranlage

Sie planen ein eigenes Balkon-Kraftwerk?

Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten und eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Anmeldung 

Photovoltaik < 30 kWp
Ablauf der Anmeldung:

Im ersten Schritt benötigen wir die unten aufgeführten Unterlagen zur Anmeldung. Bitte senden Sie die Dokumente an: anschlusswesen@stwb.de .

  1. Netzanschlussanmeldung (EBA)
  2. Datenblätter StWB Anschluss PV-Anlage Datenblatt-Anschluss
  3. Datenblatt PV-Modul (Kundenanlage)
  4. Datenblatt Wechselrichter (Kundenanlage)
  5. Zertifikate (Kundenanlage)
  6. Übersichtsschaltplan mit Messkonzept (Kundenanlage)
  7. Lageplan (Kundenanlage)
  8. Konformitätserklärung Wechselrichter NA-Schutz (Kundenanlage)
  9. Nachweis über die Eintragung im Installateurverzeichnis der Edis Installateurverzeichnis (e-dis.de)
  10. Konformitätserklärung Speicher (Kundenanlage)


Für die Inbetriebnahme bitten wir Sie, uns zusätzlich folgende Unterlagen bereitzustellen:

Sobald uns alle notwendigen Unterlagen vorliegen, führen wir eine netztechnische Prüfung durch. Bei positiver Prüfung setzt sich unser Dienstleister umgehend mit Ihnen in Verbindung, um einen Termin für den Zählereinbau zu vereinbaren.

Photovoltaik > 30 kWp
Ablauf der Anmeldung:

Im ersten Schritt benötigen wir die unten aufgeführten Unterlagen zur Anmeldung. Bitte senden Sie die Dokumente an: anschlusswesen@stwb.de .

  1. Netzanschlussanmeldung (EBA)
  2. Datenblätter StWB Anschluss PV-Anlage Datenblatt-Anschluss
  3. Datenblatt PV-Modul (Kundenanlage)
  4. Datenblatt Wechselrichter (Kundenanlage)
  5. Zertifikate (Kundenanlage)
  6. Lageplan (Kundenanlage)
Für die Inbetriebnahme bitten wir Sie, uns zusätzlich folgende Unterlagen bereitzustellen:

Bei Anmeldungen von PV-Anlagen ab 50 kWp wird eine Netzverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Da diese Prüfung von einem externen Dienstleister vorgenommen wird, können wir die genaue Bearbeitungszeit leider nicht im Voraus festlegen.

Stromspeicher


Anschluss und Betrieb von Speicher und Speichersystemen an das Niederspannungsnetz

1. Anmeldung

Für Speicher und Speichersysteme mit einem Niederspannungsanschluss gilt der FNN-Hinweis „Anschluss und Betrieb von Speichern am Niederspannungsnetz“. Ergänzend muss das „Datenerfassungsblatt für stationäre und eigensichere Batteriespeichersysteme am Niederspannungsnetz“ bei der Antragsstellung für Speicher- und Speichersysteme vollständig ausgefüllt abgegeben werden.

2. Netztechnische und netzbetriebliche Anforderungen an Speicher und Speichersysteme

Es existieren derzeit folgende Betriebsmodi von Speichern:

• Energiebezug (aus dem öffentlichen Netz bzw. aus der kundeneigenen Erzeugungsanlage): Der Speicher verhält sich aus Netzsicht wie eine Bezugsanlage und ist auch so zu bewerten.

• Energielieferung (in das öffentliche Netz bzw. in das Netz der Kundenanlage): Der Speicher verhält sich aus Netzsicht wie eine Erzeugungsanlage und ist auch so zu bewerten.

• Verwendung als Netzersatzanlage: Der Speicher wird nur im Inselnetzbetrieb des eigenen Netzes verwendet. Die maximal zulässige Dauer eines Netzparallelbetriebes beträgt ≤ 100 ms. Geht der Netzparallelbetrieb über 100 ms hinaus, sind die o. g. Anforderungen für Energiebezug bzw. Energielieferung zu erfüllen.

Demzufolge sind für den Netzanschluss und Betrieb von Speicher und Speichersystemen die jeweils geltenden technischen Regelungen bzw. technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers für Bezugs- und Erzeugungsanlagen vollumfänglich einzuhalten.


Derzeit gelten die allgemein gültigen Richtlinien und Technischen Anschlussbedingungen (TAB) für den Anschluss ans Niederspannungsnetz:

• FNN-Hinweis „Anschluss und Betrieb von Speichern am Niederspannungsnetz“

• Werknorm TAB 0010 „Technische Anschlussbedingungen, Allgemeine Anforderungen

• “Werknorm WN TAB 0070 „Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz“


2.1 Gleichzeitigkeit der Einspeisung von Speichern und parallelen EZA

Werden Speicher und Erzeugungsanlagen an einem Netzanschlusspunkt (NAP) parallel betrieben, ist zu prüfen ob eine gleichzeitige Einspeisung des Speichers und der zusätzlichen Erzeugungsanlage (z.B. PV) möglich ist. Falls ja, sind beide Anlagen im Rahmen der netztechnischen Bewertung zu berücksichtigen.


2.2 Nachweis der Erfüllung der technischen Anforderungen

Hier gilt der bereits genannte FNN-Hinweis „Anschluss und Betrieb von Speichern am Niederspannungsnetz“.

Zusätzlich zu den oben beschriebenen Nachweisverfahren muss ein Nachweis der ordnungsgemäßen Funktion des Energieflussrichtungssensors (EnFluRi) erbracht werden. Die Hersteller müssen für die Sensoren des Speichersystems einen Funktionstest (Typprüfung) durchgeführt und dies mit einem typspezifischen Konformitätsnachweis bestätigt haben. Vor Inbetriebnahme des Speichersystems (des Sensors) muss ein Inbetriebnahme-Nachweis gemäß der Errichtungsanweisung des Herstellers durch den Anlagenerrichter erfolgen.

3. EEG Umlagepflicht

Wird ein Stromspeichersystem aus regenerativen Energie beladen, so handelt es sich hierbei um eine Erzeugungsanlage, die ggf. der EEG-Umlagepflicht unterliegt. Um diesen Sachverhalt prüfen zu können, ist es notwendig, dass Sie uns den Fragebogen zur EEG-Umlagepflicht ausgefüllt zustellen.

Kraft-Wärme-Kopplung


Kraft-Wärme-Kopplung

Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) ist die gleichzeitige Gewinnung von mechanischer und thermischer Nutzenergie aus anderen Energieformen (z. B. Erdgas) durch thermodynamische Prozesse in einer technischen Anlage.

Die Abgabe von ungenutzter Abwärme an die Umgebung wird dabei weitestgehend vermieden. Zunehmend an Bedeutung gewinnen kleinere KWK-Anlagen für die Versorgung einzelner Wohngebiete bzw. einzelne Mehr- und Einfamilienhäuser. Bei optimaler Konzeption einer KWK-Anlage lässt sich bis zu einem Drittel der Primärenergie einsparen, die für die getrennte Erzeugung der elektrischen und der thermischen Nutzenergie aufzuwenden wäre.

Die Formulare für die Anmeldung, Änderung sowie den Netzparallelbetrieb von Erzeugungsanlagen entnehmen Sie bitte dem Downloadordner.