CO2KostAufG

INFORMATIONEN FÜR MIETER UND VERMIETER

CO 2-Kosten: Mieter und Vermieter teilen die Kosten ab 2023

Informationen zum CO 2-Kostenaufteilungsgesetz

Seit 2021 wird auf Erdgas, Fernwärme und Heizöl die CO 2 Abgabe erhoben. Diese Kosten haben bislang nur die Mieter tragen müssen. Zum 1. Januar 2023 ist das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (kurz CO 2KostAufG) in Kraft. Es sieht vor, dass sich die Vermieter an den Kosten beteiligen müssen.

Das Gesetz soll nicht nur Mieter entlasten, sondern Vermietern einen Anreiz bieten, in die energetische Sanierung der Wohngebäude zu investieren.

Den gesamten Gesetzestext finden Sie unter: CO2-Kostenaufstellungsgesetz

KURZ UND KNAPP

Das sollten Sie wissen:

  • Das Gesetz gilt nur für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanschlüsse (z. B. Gasheizungen, Ölheizungen, Kohleheizungen, Fernwärmeheizungen). Strombetriebene Heizungen, wie z.B. Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen, sind vom CO2KostAufG nicht erfasst. In diesem Fall werden die Kosten nicht aufgeteilt.
  • Die CO2 -Kostenaufteilung liegt in der Verantwortung des Vermieters (bei Zentralheizung) oder des Mieters (bei Gas-Etagenheizung) und ist nicht Aufgabe des Versorgers.

CO 2-Kostenaufteilung
Die wichtigsten Angaben von Ihrem Versorger im Überblick

Die Bundesregierung hat eine elektronische Anwendung zur Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten für Vermieter und solche Mieter bereitgestellt, die sich selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser versorgen.

Bitte halten Sie Ihre Rechnung griffbereit.

Fernwärme

Werte nach dem CO2KostAufG:
  • Emissionsfaktor Fernwärme 2024: 0,21546 kg CO 2/kWh
  • Emissionsfaktor Fernwärme 2025: 0,17712 kg CO 2/kWh


  • Emissionskosten 2024: 80,54 Euro/t CO 2-Emisson zzgl. MWSt (Preis für Emissionszertifikate gemäß Preisgleitklausel)
  • Emissionskosten 2025: 64,58 Euro/t CO 2-Emisson zzgl. MWSt (Preis für Emissionszertifikate gemäß Preisgleitklausel)


Brennstoffemission Ihrer Wärmelieferung in KG CO2

2024: Wärmemenge in kWh (lt. Rechnung 1.000 kWh/MWh) * 0,21546 kg CO 2/kWh = Brennstoffemission in kg CO 2

2025: Wärmemenge in kWh (lt. Rechnung 1.000 kWh/MWh) * 0,17712 kg CO 2/kWh = Brennstoffemission in kg CO 2

Preisbestandteil der kohlendioxidkosten für die zur Wärmerzeugung eingesetzte Brennstoffmenge in Euro:

2024:

Wärmemenge in kWh (lt. Rechnung * 1.000 kWh/MWh) * 0,08054 Euro/kg CO 2 * 0,21546 kg CO2/kWh = Anteil CO 2-Kosten an Wärmeverbrauch in Euro

Für 2025 gilt:

Wärmemenge in kWh (lt. Rechnung * 1.000 kWh/MWh) * 0,06458 Euro/kg CO 2 * 0,17712 kg CO2/kWh = Anteil CO 2-Kosten an Wärmeverbrauch in Euro

 Nahwärme

Werte nach dem CO2KOSTAUFG:
  • Emissionsfaktor Nahwärme: 0,22828 kg Co 2/kWh
  • Emissionskosten 2024: 45 Euro/t CO 2-Emission zzgl. MWSt (Preis für Emissionszertifikate laut Brennstoffemissionshandelsgesetz BEHG)
  • Emissionskosten 2025: 55 Euro/t CO 2-Emisson zzgl. MWSt (Preis für Emissionszertifikate laut Brennstoffemissionshandelsgesetz BEHG)


Brennstoffemission Ihrer Wärmelieferung in KG CO2

Wärmemenge in kWh (lt. Rechnung 1.000 kWh/MWh) * 0,22828 kg CO 2/kWh = Brennstoffemission in kg CO 2

Kohlendioxidkosten für die zur Wärmeerzeugung eingesetzte Brennstoffmenge in Euro

2024: 45 Euro/t CO 2= 0,0103 Euro/kWh

2025: 55 Euro/t CO 2= 0,0126 Euro/kWh

Preisbestandteil der kohlendioxidkosten für die eingesetzte Brennstoffmenge in Euro:

2024:

Wärmemenge in kWh (lt. Rechnung * 1.000 kWh/MWh) * 0,045 Euro/kg CO 2 * 0,22828 kg CO 2/kWh = Anteil CO 2-Kosten am Wärmeverbrauch in Euro

Für 2025 gilt:

Wärmemenge in kWh (lt. Rechnung * 1.000 kWh/MWh) * 0,055 Euro/kg CO 2 * 0,22828 kg CO 2/kWh = Anteil CO 2-Kosten am Wärmeverbrauch in Euro