CO2KostAufG

INFORMATIONEN FÜR MIETER UND VERMIETER

CO2-Kosten: Mieter und Vermieter teilen die Kosten ab 2023

Informationen zum CO2-Kostenaufteilungsgesetz

Seit 2021 wird auf Erdgas, Fernwärme und Heizöl die CO2 Abgabe erhoben. Diese Kosten haben bislang nur die Mieter tragen müssen. Zum 1. Januar 2023 ist das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (kurz CO2KostAufG) in Kraft. Es sieht vor, dass sich die Vermieter an den Kosten beteiligen müssen.

Das Gesetz soll nicht nur Mieter entlasten, sondern Vermietern einen Anreiz bieten, in die energetische Sanierung der Wohngebäude zu investieren.

Den gesamten Gesetzestext finden Sie unter: CO2-Kostenaufstellungsgesetz

KURZ UND KNAPP

Das sollten Sie wissen:

  • Das Gesetz gilt nur für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanschlüsse (z. B. Gasheizungen, Ölheizungen, Kohleheizungen, Fernwärmeheizungen). Strombetriebene Heizungen, wie z.B. Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen, sind vom CO2KostAufG nicht erfasst. In diesem Fall werden die Kosten nicht aufgeteilt.
  • Die CO2 -Kostenaufteilung liegt in der Verantwortung des Vermieters (bei Zentralheizung) oder des Mieters (bei Gas-Etagenheizung) und ist nicht Aufgabe des Versorgers.

CO2-Kostenaufteilung
Die wichtigsten Angaben von Ihrem Versorger im Überblick

Die Bundesregierung hat eine elektronische Anwendung zur Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten für Vermieter und solche Mieter bereitgestellt, die sich selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser versorgen.

Bitte halten Sie Ihre Rechnung griffbereit.

Fernwärme

Werte nach dem CO2KostAufG:
  • Emissionsfaktor Fernwärme: 0,225 kg CO2/kWh
  • Emissionskosten 2023: 82,68 Euro/t CO2-Emission zzgl. MWSt (Preis für Emissionszertifikate gemäß Preisgleitklausel)
  • Emissionskosten 2024: 91,07 Euro/t CO2-Emisson zzgl. MWSt (Preis für Emissionszertifikate gemäß Preisgleitklausel)


Brennstoffemission Ihrer Wärmelieferung in KG CO2

Wärmemenge (siehe Rechnung) in kWh * 0,225 kg CO2/kWh = Brennstoffemission in kg CO2

Preisbestandteil der kohlendioxidkosten für die zur Wärmerzeugung eingesetzte Brennstoffmenge in Euro:

Für 2023 galt:

Wärmemenge in kWh (lt. Rechnung * 1.000 kWh/MWh) * 0,08268 Euro/kg CO2 * 0,225 kg CO2/kWh = Preisbestandteil CO2-Kosten Fernwärme in Euro

Für 2024 gilt:

Wärmemenge in kWh (lt. Rechnung * 1.000 kWh/MWh) * 0,09107 Euro/kg CO2 * 0,225 kg CO2/kWh = Preisbestandteil CO2-Kosten Fernwärme in Euro

 Nahwärme

Werte nach dem CO2KOSTAUFG:
  • Emissionsfaktor Nahwärme: 0,20088 Co2/kWh
  • Emissionskosten 2023: 30 Euro/t CO2-Emission zzgl. MWSt (Preis für Emissionszertifikate laut Brennstoffemissionshandelsgesetz BEHG)
  • Emissionskosten 2024: 45 Euro/t CO2-Emisson zzgl. MWSt (Preis für Emissionszertifikate laut Brennstoffemissionshandelsgesetz BEHG)
Brennstoffemission Ihrer Wärmelieferung in KG CO2

Wärmemenge in kWh (laut Rechnung) * 0,207 CO2/kWh = Brennstoffemission in kg CO2

Kohlendioxidkosten für die zur Wärmeerzeugung eingesetzte Brennstoffmenge in Euro

30 Euro/t = 0,62 Cent/kWh

Preisbestandteil der kohlendioxidkosten für die eingesetzte Brennstoffmenge in Euro:

Für 2023 gilt:

Wärmemenge in kWh (lt. Rechnung x 1.000 kWh/MWh) * 0,03000 Euro/kg CO2 * 0,207 kg CO2/kWh = Preisbestandteil CO2-Kosten Nahwärme in Euro

Für 2024 gilt:

Wärmemenge in kWh (lt. Rechnung x 1.000 kWh/MWh) * 0,04500 Euro/kg CO2 * 0,207 kg CO2/kWh = Preisbestandteil CO2-Kosten Nahwärme in Euro