CO2 Kostenaufteilung

INFORMATIONEN FÜR MIETER UND VERMIETER

CO2-Kosten: Mieter und Vermieter teilen die Kosten ab 2023

Informationen zum CO2-Kostenaufteilungsgesetz

Seit 2021 wird auf Erdgas, Fernwärme und Heizöl die CO2 Abgabe erhoben. Diese Kosten haben aber bislang nur die Mieter tragen müssen. Zum 1. Januar 2023 ist das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) in Kraft. Es sieht vor, dass sich die Vermieter an den Kosten beteiligen müssen.

Das Gesetz soll nicht nur Mieter entlasten, sondern Vermietern einen Anreiz bieten, in die energetische Sanierung der Wohngebäude zu investieren.

Mieter, die zu Heizzwecken direkt Erdgas beziehen (z. B. für eine Gastherme), haben entsprechend § 6 Absatz 2 bzw. § 8 Absatz 2 des CO2KostAufG für einen Teil des CO2-Preises einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Vermieter.

Den gesamten Gesetzestext finden Sie unter: CO2-Kostenaufteilungsgesetz

KURZ UND KNAPP

Das sollten Sie wissen:

  • Das Gesetz gilt nur für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanschlüsse (z. B. Gasheizungen, Ölheizungen, Kohleheizungen, Fernwärmeheizungen). Strombetriebene Heizungen, wie z.B. Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen, sind vom CO2KostAufG nicht erfasst. In diesem Fall werden die Kosten nicht aufgeteilt.
  • Die CO2 -Kostenaufteilung liegt in der Verantwortung des Vermieters (bei Zentralheizung) oder des Mieters (bei Gas-Etagenheizung) und ist nicht Aufgabe des Versorgers.

Kostenaufteilung – die wichtigsten Angaben von Ihrem Versorger im Überblick

Die Bundesregierung hat eine elektronische Anwendung zur Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten für Vermieter und solche Mieter bereitgestellt, die sich selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser versorgen.

Bitte halten Sie Ihre Rechnung griffbereit.

Werte nach dem CO2KostAufG:
  • Heizwertbezogener Emissionsfaktor Erdgas: 0,20088 kg CO2/kWh (laut Emissionsberichterstattungsverordnung EBeV 2030)
  • Emissionskosten 2023: 30 Euro/t CO2-Emission zzgl. MWSt (Preis für Emissionszertifikate laut Brennstoffemissionshandelsgesetz BEHG)
  • Emissionskosten 2024: 45 Euro/t CO2-Emisson zzgl. MWSt (Preis für Emissionszertifikate laut Brennstoffemissionshandelsgesetz BEHG)


ENERGIEGEHALT DER GELIEFERTEN BRENNSTOFFMENGE IN KWH – Ihr Verbrauch: 

Der Erdgasverbrauch ist auf Ihrer Rechnung brennwertbezogen ausgewiesen. Für die Berechnung der Kostenaufteilung benötigen Sie den heizwertbezogenen Verbrauch. Dieser errechnet sich wie folgt:

Brennwertbezogener Verbrauch (siehe Rechnung) * 0,903 (laut EBeV 2030 Anlage 2, Teil 4) = heizwertbezogener Verbrauch in kWh.

Den errechneten heizwertbezogenen Verbrauch tragen Sie bitte in den Kostenaufteilungsrechner der Bundesregierung ein.


CO2-Emission Ihres Verbrauchs in KG:

Der Wert errechnet sich wie folgt:

Brennwertbezogener Verbrauch (siehe Rechnung) * 0,903 (laut EBeV 2030 Anlage 2, Teil 4) * Emissionsfaktor Gas in kg CO2/kWh = CO2-Emission Ihres Verbrauchs in kg

  Preisbestandteil Ihrer CO2-Kosten in Euro:

Für 2023 gilt: brennwertbezogener Verbrauch (siehe Rechnung) * 0,903 (laut EBeV 2030 Anlage 2, Teil 4) * 0,03 Euro/kg * 0,20088 kg CO2/kWh = Preisbestandteil CO2-Kosten Gas in Euro

Für 2024 gilt: brennwertbezogener Verbrauch (siehe Rechnung) * 0,903 (laut EBeV 2030 Anlage 2, Teil 4) * 0,045 Euro/kg * 0,20088 kg CO2/kWh = Preisbestandteil CO2-Kosten Gas in Euro

Beispielrechnung 2023:

Brennwertbezogener Verbrauch (siehe Rechnung) = 10.000 kWh

Heizwertbezogener Verbrauch = 10.000 kWh * 0,903 = 9. 030 kWh

Brennstoffemission: 10.000 kWh brennwertbezogener Verbrauch * 0,903 (laut EBeV 2030 Anklage 2, Teil 4) * 0,20088 kg CO2/kWh Emissionsfaktor Gas = 1.885,46 kg CO2

Preisbestandteil der CO2-Kosten: 10.000 kWh * 0,903 * 0,03 * 0,20088 = 54,42 Euro 

Den heizwertbezogenen Verbrauch geben Sie in den Kostenaufteilungsrechner der Bundesregierung ein.


Die häufigsten Fragen

Was ist das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)?

Seit 2021 wird auch für das Heizen mit Öl oder Erdgas eine CO2-Abgabe erhoben. Ziel ist es, den CO2-Ausstoß zu reduzieren. Seit 2023 werden Vermieter an den CO2-Kosten fürs Heizen mit fossilen Brennstoffen beteiligt. Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) regelt die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter. Dabei wird der vom Vermieter zu tragende Anteil größer, je schlechter der energetische Zustand des Hauses ist. Hierbei gilt ein Stufenmodell, das die prozentuale Aufteilung der Kosten vorgibt.

Für wen gilt das CO2KostAufG?

Die Aufteilung der CO2-Kosten nach dem CO2KostAufG gilt seit dem 01.01.2023 für Mietverhältnisse, in denen CO2-Kosten für das Heizen anfallen. Dazu gehören normalerweise Öl- und Gasheizungen, aber auch Fernwärmeanschlüsse.

Von der Aufteilung der CO2-Kosten ausgeschlossen sind :

  • Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine durch den Vermieter selbst bewohnt wird
  • Mieträume, die mit nachwachsenden Energieträgern beheizt werden
  • Fernwärmeanschlüsse, die nach dem 01.01.2023 errichtet wurden
  • Gebäude, bei denen eine energetische Sanierung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben, beispielsweise bei Denkmalschutz, nicht möglich ist.

In diesen Fällen werden die CO2-Kosten weiterhin vollständig vom Mieter getragen.

Wer teilt die CO2-Kosten auf?

Hier entscheidet die Art der Abrechnung.

Werden die Heizkosten durch den Vermieter durch eine Betriebskostenabrechnung abgerechnet, muss dieser das Gebäude nach dem Stufenmodell einordnen und seinen Mietern die jeweils auf sie entfallenden Anteile der CO2-Kosten in Rechnung stellen.

Bezieht der Mieter oder die Mieterin den Brennstoff oder die Wärme selbst, zum Beispiel für eine Gasetagenheizung, muss er oder sie die Wohneinheit nach dem Stufenmodell einordnen und die CO2-Kosten aufteilen. Den auf den Vermieter bzw. die Vermieterin entfallenden Anteil kann sich sich der Mieter oder die Mieterin innerhalb von 12 Monaten erstatten lassen.

Eine sehr gute Hilfe ist das Online-Tool der Bundesregierung.


Warum übernehmen Stadtwerke Brandenburg nicht die Kostenaufteilung?

Laut Gesetz sind die Vermieter oder die Mieter verpflichtet, die Kostenaufteilung vorzunehmen. Stadtwerke Brandenburg als Ihr Gas- und Wärmelieferant ist dazu verpflichtet, die CO2 Kosten nach den Vorgaben des CO2KostAufG auszuweisen.

Eine gute Unterstützung zur Berechnung der Kostenaufteilung bietet das Online-Tool der Bundesregierung

Warum weichen die Online-Berechnungen für die CO2-Kostenaufteilung von den Angaben auf der Rechnung ab?

Das CO2KostAufG beinhaltet sehr spezifische Vorgaben, welche Daten für die CO2-Kostenaufteilung herangezogen werden dürfen – wie die heizwertbezogene Ausweisung des Verbrauchs. Hintergrund ist hierbei eine Vereinheitlichung mit dem Europäischen Emissionserfassungssystem. Diese Vorgaben weichen von unseren für die Abrechnung zugrundeliegenden Bezugswerte ab. Deshalb können sich die Berechnungen unterscheiden.

Noch Fragen? Schauen Sie bei unserem FAQ vorbei!